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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter das Mietgerät für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. – Es gelten aus­ schließlich nachfolgende Vermietbedingungen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich das Mietgerät nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs­ und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Er verpflichtet sich fer­ ner, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, den Mietgegenstand unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu trans­ portieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher – Abnutzung überstei­ genden Verschleiß oder Beschädigung führt. Dazu gehört insbesondere auch die Vorsorge vor möglichen Beschädigungen durch Dritte, auch aufgrund von Tätigkeiten sonstiger am Einsatzort arbeitender Firmen.

3.  Der Mieter haftet auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

  1. Der Mietgegenstand ist bei Ablauf der Mietzeit in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßem, der Ausgabe entspre­ chenden Zustand ohne Beschädigungen zurückzugeben, und zwar in gereinigtem und kraftstoffmäßig voll betanktem
  2. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse (Tragfähigkeit/Standsicherheit) sowie Aufstell- und Bedie­ nungs-Freiräume am Einsatzort und die uneingeschränkten Einsatzmöglichkeiten des Mietgerätes.

6.  Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Gerätestandort/geplanten Einsatzort mitzuteilen. Ein Standortwech­ sel ist ebenfalls, spätestens zum Ortswechsel mitzuteilen.

  1. Bei Fehlbestellungen von Mietgeräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, mangelhafte seitliche Reichweite, unzureichende l<orbtragfähigkeit , die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermie­ ter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die ausgefallene Mietzeit zu berechnen.

II. Einsatzbedingungen mit vermietereigenem Bedienpersonal („mit HUBMAX®-Bediener“)

  1. Der Vermieter stellt mit dem Mietgerät einen geschulten Bedienfachmann zur Verfügung, der ausschließlich die Ge­ rätebedienung übernimmt. Auszuführende Arbeiten sind seitens des Vermieters bzw. vom Vermieter eingesetzten Per­ sonen selbst durchzuführen. Das Mietgerät darf ausschließlich vom eingesetzten Gerätebediener gehandhabt werden. Bei Schäden, die durch das vermietereigene Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, auf nicht sichtbare Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Sehachtabdeckungen, Tiefgara­ gen sowie auf eventuelle Höhen-/Gewichtsbeschränkungen unaufgefordert hinzuweisen
  3. Das Mietgerät darf nur unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitung und der gesetzlichen Bestimmungen

eingesetzt werden.

  1. Die Kosten für das Bedienpersonal sind im Mietpreis enthalten; der Betriebsstoff DIESEL ist vor Mietgeräte-Rückgabe

vom Mieter auf „VOLL“ (= Markierung) aufzufüllen bzw. separat zu begleichen.

m. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer („SELBSTFAHRER“)

  1. Bei Übergabe des Mietgerätes erfolgt eine genaue Geräte- und Anwendungseinweisung des Mieters durch den Ver­ Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (Bedienungs­ anleitung und Wartungshinweise) Kenntnis zu nehmen und zu diese zu beachten.
  2. Nur die persönlich vom Vermieter eingewiesenen Personen sind berechtigt, das Mietgerät zu Eine Weiter­ vermietung oder sonstige QbE!rl;issungan Dritte dllrch de11 fv1ieter ist u11tE!rsagt.
  3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass selbstfahrende Kfz-Arbeitsbühnen nur durch Berechtigte gefahren werden, die im Besitz einer hierfür gültigen Fahrerlaubnis sind. Das Mietgerät ist für die gesamte Mietdauer durch den Mieter gegen Diebstahl und Beschädigung zu Sofern das Mietgerät durch ein Fahrzeug des Mieters transportiert wird, obliegt es dem Mieter für eine entsprechende Transportsicherung sowie für die Einhaltung der zulässigen Anhänge- und Zuladungslasten zu sorgen.
  4. Motorölstand, Hydraulikölstand und Batteriesäure des Mietgerätes sind laut Bedienungsanleitung durch den Mieter während des Betriebes zu überprüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und entsprechend notwendige Maßnahmen zu treffen. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden hie­ raus sind durch den Mieter zu Die Maschine ist ausschließlich für Arbeiten an Werktagen (Mo. bis Sa.) ange­ mietet. Die tägliche maximale Einsatzdauer beträgt maximal 12 Stunden. Darüberhinausgehende Einsatzzeiten sind vom Mieter anzuzeigen und sind ggf. gesondert zu vergüten.
  5. Bei groben und schmutzintensiven Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und vor mechanischen (Oberflä­ chen-)Beschädigungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Reinigungs- und Baumpflegearbeiten (‚Ast-Schlag‘).